– ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere. Dies begründete sie damit, dass sie als ungelernte Hilfskraft an keine Branche fix gebunden sei und den Arbeitgeber oftmals und sehr regelmässig gewechselt habe, weshalb keine Konstanz in Bezug auf einen Arbeitgeber oder eine bestimmte Branche zu erkennen sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne ihre Beeinträchtigung die letzte Tätigkeit heute nicht mehr ausüben würde (Replik S. 10).