Unberücksichtigt blieb dabei die Nominallohnentwicklung bis 2021; da dies vorliegend keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis 2021 fest. Vom Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (VB 104 S. 6 f.).