5.3. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der medexperts ag vom 10. Oktober 2022 als voll beweiskräftig, weshalb weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren 2, Replik S. 2) in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen sind, da davon in Bezug auf den Rentenanspruch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das voll beweiskräftige Gutachten abgestellt.