der allfälligen Verschlechterung im Januar 2023 liegt somit höchstens 6 Wochen vor der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023, welche den sachverhaltlich relevanten Endzeitpunkt markiert, womit die drei Monate in diesem Zeitpunkt nicht erreicht waren. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von maximal 6 Wochen vor der Verfügung ist damit nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; SVR 2020 IV Nr. 43, 9C_262/2019 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5), weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht weiter abzuklären ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.