5.2.3. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Januar 2023 massiv verschlechtert. Der Beginn -7-