Die Beweiskraft des Gutachtens an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da sich ihr Gesundheitszustand im Januar 2023 und damit vor dem Verfügungszeitpunkt massiv verschlechtert habe, ohne dass die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der Verschlechterung abgeklärt habe (Replik S. 8 f.). Grundsätzlich sprechen damit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert des Gutachtens (vgl. E. 4.2.), zu prüfen bleibt, ob auf das Gutachten trotz der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgestellt werden kann.