Die Beschwerdeführerin sollte möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen sie als Frau alleine an einem Ort arbeite. Es wäre gut, wenn immer noch mindestens eine andere Frau anwesend sei, sodass die Beschwerdeführerin diese rufen könne, wenn sie das gerne möchte. Die Beschwerdeführerin solle auch möglichst keine Tätigkeiten durchführen, die etwas mit Gewalt zu tun hätten oder bei denen sie mit Menschen zusammenarbeite, die psychische Erkrankungen hätten (VB 89 S. 16).