Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 entstanden ist und sie bei Jahrgang 1964 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte. Somit ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.