"1. Die angefochtene Verfügung vom 13.02.2023 sei in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.07.2021 eine ganze, zeitlich unbefristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.7. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: