3.2. Für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 7 Abs. 3 HVI massgebend, wonach die Versicherung an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten gewährt, höchstens jedoch Fr. 485.00, sofern im Anhang nicht ein anderer Betrag festgelegt wird. In Rz. 1041 KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2021, wurde dies insofern konkretisiert, als dieser Höchstbetrag pro Hilfsmittelkategorie festgelegt wurde. Gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2023, gilt dieser Betrag neu pro Hilfsmittel.