So wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe der Kosten gewährt, die die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte (Fr. 50'318.70, vgl. Mitteilung vom 16. August 2021 in VB 187). Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin einen Kostenbeitrag für die jährlichen Be- triebs- und Unterhaltskosten des Vertikallifts zu gewähren hat.