vgl. auch Rz. 1030 KHMI). -5- 3. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Ziff. 14.05 HVI-Anhang hat und dass die Austauschbefugnis nach Art. 21bis Abs. 2 IVG vorliegend zum Tragen gekommen ist. So wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe der Kosten gewährt, die die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte (Fr. 50'318.70, vgl. Mitteilung vom 16. August 2021 in VB 187).