Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können, Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich. Vertikallifte können gemäss Rz. 2149 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der Regel höchstens anteilsmässig, im Sinne eines Kostenbeitrags, von der IV mitfinanziert werden.