Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für zusätzliche Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang eines zweiten Maximalbetrages von Fr. 485.00 pro Jahr mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (VB 355) zu Recht abgewiesen hat.