Im Rahmen der Austauschbefugnis habe er daher auch Anspruch auf Kostengutsprache für die doppelten Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang der Kosten, die für die ausgetauschten zwei Hilfsmittel angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor, die Austauschbefugnis sei von der Vergütung der Betriebs- und Unterhaltskosten ausgeschlossen, weshalb kein Anspruch auf die Vergütung dieser Kosten bestehe. Aus Kulanz und ohne Präjudiz werde jedoch ein Betrag von maximal Fr. 485.00 pro Jahr übernommen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin das Gesuch um den doppelten Betrag der Betriebs- und Unterhaltskosten ab (VB 355).