Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Übernahme des doppelten Maximalbetrages im Umfang von Fr. 970.00 und machte geltend, ihm sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für den von ihm gewählten Vertikallift in der Höhe der Lösung mit zwei Plattformtreppenliften zugesprochen worden. Im Rahmen der Austauschbefugnis habe er daher auch Anspruch auf Kostengutsprache für die doppelten Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang der Kosten, die für die ausgetauschten zwei Hilfsmittel angefallen wären.