1. Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187) hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Betriebs- und Unterhaltskosten eines Lifts von maximal Fr. 485.00 pro Jahr gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Übernahme des doppelten Maximalbetrages im Umfang von Fr. 970.00 und machte geltend, ihm sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für den von ihm gewählten Vertikallift in der Höhe der Lösung mit zwei Plattformtreppenliften zugesprochen worden.