Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin eine Gutsprache für einen Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50'318.70 (im Sinne der Austauschbefugnis, wobei der Betrag der Höhe des Beitrages entspricht, den die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte) sowie für einen solchen an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Liftes in der Höhe von maximal Fr. 485.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten für den Service/Unterhalt des Vertikallifts deutlich höher seien als für einen Treppenlift und beantragte am 7. Oktober 2021 einen Vorbescheid betreffend seinen Anspruch auf