Der am 13. Dezember 2017 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer zerebralen spastischen Bewegungsstörung und einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin eine Gutsprache für einen Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50'318.70 (im Sinne der Austauschbefugnis, wobei der Betrag der Höhe des Beitrages entspricht, den die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte) sowie für einen solchen an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Liftes in der Höhe von maximal Fr. 485.00 pro Jahr.