Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.171 / dr / nl Art. 120 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 27. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 13. Dezember 2017 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer zerebralen spastischen Bewegungsstörung und einer ex- pressiven Sprachentwicklungsverzögerung und bezieht deswegen ver- schiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin eine Gutsprache für einen Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50'318.70 (im Sinne der Austauschbefugnis, wobei der Betrag der Höhe des Beitrages ent- spricht, den die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte) sowie für einen solchen an die Betriebs- und Unterhaltskos- ten des Liftes in der Höhe von maximal Fr. 485.00 pro Jahr. Der Beschwer- deführer machte geltend, dass die Kosten für den Service/Unterhalt des Vertikallifts deutlich höher seien als für einen Treppenlift und beantragte am 7. Oktober 2021 einen Vorbescheid betreffend seinen Anspruch auf Übernahme höherer Betriebs- und Unterhaltskosten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kos- tengutsprache für zusätzliche Unterhaltskosten mit Verfügung vom 27. Februar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.02.2023 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für die Betriebs- und Unterhaltskosten der eingebauten Vertikalliftanlage in Höhe von maximal CHF 970.00 pro Jahr zuzuspre- chen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187) hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Betriebs- und Un- terhaltskosten eines Lifts von maximal Fr. 485.00 pro Jahr gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Übernahme des doppelten Ma- ximalbetrages im Umfang von Fr. 970.00 und machte geltend, ihm sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für den von ihm gewähl- ten Vertikallift in der Höhe der Lösung mit zwei Plattformtreppenliften zuge- sprochen worden. Im Rahmen der Austauschbefugnis habe er daher auch Anspruch auf Kostengutsprache für die doppelten Betriebs- und Unterhalts- kosten im Umfang der Kosten, die für die ausgetauschten zwei Hilfsmittel angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor, die Aus- tauschbefugnis sei von der Vergütung der Betriebs- und Unterhaltskosten ausgeschlossen, weshalb kein Anspruch auf die Vergütung dieser Kosten bestehe. Aus Kulanz und ohne Präjudiz werde jedoch ein Betrag von ma- ximal Fr. 485.00 pro Jahr übernommen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin das Gesuch um den dop- pelten Betrag der Betriebs- und Unterhaltskosten ab (VB 355). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit, ob die Be- schwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengut- sprache für zusätzliche Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang eines zweiten Maximalbetrages von Fr. 485.00 pro Jahr mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (VB 355) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von -4- Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten An- passungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in ein- facher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instru- mente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist inso- fern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können, Anspruch auf Hebebüh- nen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von bau- lichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich. Vertikallifte können gemäss Rz. 2149 des Kreisschrei- bens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der Regel höchstens anteilsmässig, im Sinne eines Kostenbei- trags, von der IV mitfinanziert werden. 2.3. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, kann sie nach Art. 21bis Abs. 2 IVG ein anderes Mit- tel wählen, das dieselbe Funktion hat. Diese Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her aus- tauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird damit neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob ein günstigeres oder ein teureres Hilfsmittel ausgewählt wird, wobei in letzterem Fall lediglich diejenigen Leis- tungen erbracht werden können, welche für das in der Hilfsmittelliste ange- führte Hilfsmittel vergütet würden (Art. 21bis Abs. 2 IVG; vgl. zum Ganzen BGE 131 V 107 E. 3.2.1 S. 110 f. mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Eingliede- rungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 481 ff., MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022., N. 32 zu Art. 21-21quater IVG; vgl. auch Rz. 1030 KHMI). -5- 3. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Ziff. 14.05 HVI-Anhang hat und dass die Austauschbefugnis nach Art. 21bis Abs. 2 IVG vorliegend zum Tra- gen gekommen ist. So wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe der Kosten gewährt, die die Beschwerdegeg- nerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte (Fr. 50'318.70, vgl. Mitteilung vom 16. August 2021 in VB 187). Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin einen Kostenbeitrag für die jährlichen Be- triebs- und Unterhaltskosten des Vertikallifts zu gewähren hat. 3.2. Für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 7 Abs. 3 HVI massgebend, wo- nach die Versicherung an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten ge- währt, höchstens jedoch Fr. 485.00, sofern im Anhang nicht ein anderer Betrag festgelegt wird. In Rz. 1041 KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2021, wurde dies insofern konkretisiert, als dieser Höchstbetrag pro Hilfsmittelkategorie festgelegt wurde. Gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2023, gilt dieser Betrag neu pro Hilfsmittel. Während die Be- schwerdegegnerin ausführt, es sei vorliegend das KHMI, gültig ab 1. Ja- nuar 2013, Stand 1. Januar 2021, anwendbar, stellt sich der Beschwerde- führer auf den Standpunkt, es sei das KHMI, Stand 1. Januar 2023 anzu- wenden. 3.3. Der Beschwerdeführer hat eine Vertikalliftanlage der Kategorie "Hilfsmittel für die Selbstvorsorge" gemäss Ziff. 14 des Anhangs zur HVI einbauen las- sen. Sowohl gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2021 (pro Hilfsmit- telkategorie), als auch gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2023 (pro Hilfsmittel), kann der Betrag von Fr. 485.00 damit nur einmal jährlich an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt dieser einen Vertikalliftanlage ge- währt werden, da der Unterhalt für diese eine Liftanlage effektiv nur einmal anfällt. Dass der ursprüngliche Kostenbeitrag an den eingebauten Verti- kallift im Rahmen der Austauschbefugnis für zwei Plattformtreppenliftanla- gen gewährt wurde, kann bei der Beurteilung des Beitrages an den jährlich anfallenden Betrieb und Unterhalt daher keine Rolle spielen. Es kann damit offengelassen werden, welche Fassung von Rz. 1041 KHMI vorliegend an- wendbar ist. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten der Vertikalliftan- lage in der Höhe Fr. 458.00. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -7- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Reisinger