schwerde S. 7), nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden hat. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.