6.3. Die übrigen Berechnungen zum Invaliditätsgrad geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie im Gesundheitsfall in einem 70%-Pen- sum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ergäbe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.2 % (70 % x 46 %), und im Haushaltsbereich von 4.5 % (30 % x 15 %). Gesamthaft resultiert auch bei dieser Ausgangslage ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36.7 % (32.2 % + 4.5 %; gerundet 37 %). - 10 -