Die Rechtsprechung verweist im Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin sodann darauf, dass sich dies gemäss den LSE-Erhebungen bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion ebenfalls gar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1). Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % bei einer Gesamtbetrachtung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) als angemessen.