Erste Symptome der Multiplen Sklerose seien jedoch erst im Jahr 2016 aufgetreten (VB 39 S. 42). Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit stellt als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs dar, zumal sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend als lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.5.1 mit Hinweis auf 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3).