gezeigt (VB 39 S. 40). Eine bloss abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalkulierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad sodann kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3; 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2; vgl. auch die LSE-Tabellen T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, der Jahre 2018 und 2020).