Dies ist nicht zu beanstanden, denn rechtsprechungsgemäss ist in Fällen, in denen eine versicherte Person wie vorliegend selbst in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ein 10%-iger Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Der Bedarf einer längeren Mittagspause ist in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten und eine doppelte Anrechnung ist rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2).