Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn. Dies ist nicht zu beanstanden, denn rechtsprechungsgemäss ist in Fällen, in denen eine versicherte Person wie vorliegend selbst in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ein 10%-iger Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3).