Erwerbsbereich von 46 %, bzw. gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 23 %. Die Einschränkung von 15 % im Haushaltsbereich gewichtet auf ein 50%-Pensum ergab einen Invaliditätsgrad von 7.5 % womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % resultierte. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % geltend (Beschwerde S. 9).