6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) und ging von je einem 50%igen Anteil im Erwerbs- und im Haushaltsbereich aus.