Das Vorbringen, die Töchter der Beschwerdeführerin würden "auf kürzere oder längere Zeit nicht mehr zu Hause wohnen" (Beschwerde S. 11), ist sodann nicht stichhaltig, denn zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist nur der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.1).