zu kochen, damit diese gegebenenfalls über Mittag nur noch aufgewärmt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt denn auch strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht, vor allem dort wo, wie vorliegend, eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.3). Das Vorbringen, die Töchter der Beschwerdeführerin würden "auf kürzere oder längere Zeit nicht mehr zu Hause wohnen" (Beschwerde S. 11), ist sodann nicht stichhaltig, denn zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist nur der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4;