Diese Hilfestellungen gehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10) – auch unter Berücksichtigung des Vollzeitpensums ihres Ehemannes, sowie des Umstandes, dass er aufgrund eines Stellenwechsels über den Mittag nicht (mehr) nach Hause komme (Beschwerde S. 10) – nicht über das im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung ist es der Beschwerdeführerin bzw. deren Angehörigen zuzumuten, Mahlzeiten (insbesondere die Mittagessen) jeweils im Voraus -7-