Eine Mithilfe der Angehörigen der Beschwerdeführerin ist gemäss den schlüssigen Angaben der Abklärungsperson im Wesentlichen bei der Mahlzeitenzubereitung (an schlechteren Tagen) sowie bei der Grundreinigung der Wohnung erforderlich (VB 42 S. 5 f.). Diese Hilfestellungen gehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10) – auch unter Berücksichtigung des Vollzeitpensums ihres Ehemannes, sowie des Umstandes, dass er aufgrund eines Stellenwechsels über den Mittag nicht (mehr) nach Hause komme (Beschwerde S. 10) – nicht über das im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus.