Dem vorliegenden Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlich besseren Tagen ("ungefähr die Hälfte der Woche") ausreichend für ihre Familie kochen kann. Auch die in der Wohnung schwergewichtig anfallende Unterhaltsreinigung könne sie bei guter Tagesverfassung im Wesentlichen durchführen. Eine Mithilfe der Angehörigen der Beschwerdeführerin ist gemäss den schlüssigen Angaben der Abklärungsperson im Wesentlichen bei der Mahlzeitenzubereitung (an schlechteren Tagen) sowie bei der Grundreinigung der Wohnung erforderlich (VB 42 S. 5 f.).