Nach dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24.Mai 2022 ist es ihr im Haushaltsbereich sodann möglich, körperlich schwerere Tätigkeiten wie Staubsaugen, die gründliche Reinigung der Bäder, oder die Fensterreinigung von einer verwandten Person durchführen zu lassen (VB 42 S. 6 f.). Damit entfallen auf die Beschwerdeführerin auch im Haushalt im Wesentlichen nur noch leichte Tätigkeiten, weshalb eine Wechselwirkung durch körperlich anstrengende Arbeiten sowohl im Beruf als auch im Haushalt entfällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.3; 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.2). -5-