Der Beschwerdeführerin ist gemäss den medexperts-Gutachtern nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 2; VB 39 S. 30). Nach dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24.Mai 2022 ist es ihr im Haushaltsbereich sodann möglich, körperlich schwerere Tätigkeiten wie Staubsaugen, die gründliche Reinigung der Bäder, oder die Fensterreinigung von einer verwandten Person durchführen zu lassen (VB 42 S. 6 f.).