4.2. Rechtsprechungsgemäss ist eine gegenseitige Beeinflussung der Tätigkeitsbereiche Haushalt und Erwerb hinsichtlich der Belastung zu berücksichtigen. Wenn die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete komplementär sind, fällt eine Berücksichtigung solcher Wechselwirkungen jedoch ausser Betracht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit eher intellektuell ist, denn beim Haushalt wird von eher körperlichen Belastungen ausgegangen. Negative gesundheitliche Auswirkungen werden hingegen namentlich dann angenommen, wenn auch die Berufsarbeit körperlich anstrengend ist.