In der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau bestehe (zumindest ab November 2018) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkungen ergäben sich vorwiegend durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Günstig wäre bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine zeitliche Präsenz von 2 x 3 Stunden täglich, unterbrochen von einer längeren Mittagspause. In diesem Fall liege die Leistungsfähigkeit bei 85 %. Auch diese Einschätzung gelte ab November 2018.