"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht abgewiesen hat.