Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.170 / pm / nl Art. 138 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Rechtsanwältin, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Mai 2020 unter anderem unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie liess die Be- schwerdeführerin in der Folge durch die medexperts ag, St. Gallen, poly- disziplinär begutachten (Gutachten vom 21. Oktober 2021) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich (Bericht vom 24. Mai 2022). Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem Abklärungsdienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 52) zu Recht abgewiesen hat. 2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medex- perts-Gutachten vom 21. Oktober 2021, das eine neurologische, eine rheu- matologische, eine psychiatrisch-psychotherapeutische, eine neuropsy- chologische sowie eine allgemein-internistische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (VB 39 S. 28): -3- "- Multiple Sklerose schubförmig-remittierend, aktuell ohne Angabe einer Verschlechterung (ICD10 G35.10)" In der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau bestehe (zumindest ab November 2018) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkungen ergäben sich vorwiegend durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit. In einer ange- passten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Günstig wäre bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine zeitliche Präsenz von 2 x 3 Stunden täglich, unterbrochen von einer längeren Mittagspause. In diesem Fall liege die Leistungsfähigkeit bei 85 %. Auch diese Einschätzung gelte ab November 2018. Als angepasst gelte zudem eine körperlich leichte Tä- tigkeit, welche keine repetitiven Anforderungen stelle, im Wechselrhythmus und in Tagesschicht durchgeführt werden könne, ohne enges Zeitlimit, vor- wiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit selbstbestimmbarer Pausen zur Er- holung, ohne klimatische Belastungsfaktoren, ohne besondere Verantwor- tung oder Gefährdung, ohne geistig hohe Anforderungen, ohne Überwa- chungsfunktion, ohne erhöhte Stressbelastung, möglichst mit vorstruktu- rierten Tätigkeiten und mit mehr serieller Arbeitsweise. Eine angepasste Tätigkeit erfordere auch eine individuell möglichst weitgehende freie Zeit- einteilung (VB 39 S. 29 f.) 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). -4- 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 21. Oktober 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zu- dem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Röntgenun- tersuchung; vgl. VB 39 S. 24 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medi- zinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 39 S. 68 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar be- gründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auf das medexperts- Gutachten könne nicht abgestellt werden, da darin insbesondere die Wech- selwirkungen der beiden Tätigkeitsbereiche Haushalt und Erwerb nicht hin- reichend berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 7 f.). 4.2. Rechtsprechungsgemäss ist eine gegenseitige Beeinflussung der Tätig- keitsbereiche Haushalt und Erwerb hinsichtlich der Belastung zu berück- sichtigen. Wenn die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete kom- plementär sind, fällt eine Berücksichtigung solcher Wechselwirkungen je- doch ausser Betracht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Erwerbs- tätigkeit eher intellektuell ist, denn beim Haushalt wird von eher körperli- chen Belastungen ausgegangen. Negative gesundheitliche Auswirkungen werden hingegen namentlich dann angenommen, wenn auch die Berufsar- beit körperlich anstrengend ist. Gleiches gilt aber auch, wenn eine psychi- sche Belastung im Beruf besteht und zusätzlich im Haushalt beispielsweise ein kranker Partner oder ein behindertes Kind zu betreuen ist (BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.2). Der Beschwerdeführerin ist gemäss den medexperts-Gutachtern nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 2; VB 39 S. 30). Nach dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24.Mai 2022 ist es ihr im Haushalts- bereich sodann möglich, körperlich schwerere Tätigkeiten wie Staubsau- gen, die gründliche Reinigung der Bäder, oder die Fensterreinigung von einer verwandten Person durchführen zu lassen (VB 42 S. 6 f.). Damit ent- fallen auf die Beschwerdeführerin auch im Haushalt im Wesentlichen nur noch leichte Tätigkeiten, weshalb eine Wechselwirkung durch körperlich anstrengende Arbeiten sowohl im Beruf als auch im Haushalt entfällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.3; 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.2). -5- Die Gutachter gingen sodann von einer 85%igen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz von 2 x 3 Stun- den und einer längeren Mittagspause aus (VB 39 S. 30). Nicht nachvoll- ziehbar ist das diesbezügliche sinngemässe Vorbringen, es sei nicht klar, welche Leistungsfähigkeit in einem 60%-Pensum bestehe, wenn die ge- nannten Pausen nicht erfüllt werden könnten (Beschwerde S. 7), handelt es sich dabei doch gerade um das von den Gutachtern definierte Zumut- barkeitsprofil, in welchem der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfä- higkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % noch zumutbar ist. Weitere Aspekte, welche das medexperts-Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöch- ten werden weder vorgebracht, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Auf das medexperts-Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt wer- den. 5. 5.1. Gemäss Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 24. Mai 2022 besteht im Haushaltsbereich seit Mai 2020 eine 15%ige Einschränkung (VB 42 S. 9). Weiter wurde in demselben Bericht festgehalten, die Be- schwerdeführerin habe gegenüber der zuständigen Abklärungsperson an- gegeben, sie würde im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum einer aus- serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (VB 42 S. 3). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin neu vor, im Gesundheitsfall würde sie ausserhäuslich einem 70%-Pensum nachgehen, seitdem das jüngste Kind 10 Jahre alt sei. Dieses Pensum sollte mit dem 15. Geburtstag des jüngsten Kindes auf 100%-Pensum aufgestockt werden. Dies habe sie so gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch angegeben (Beschwerde S. 5). Ferner könne auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 nicht ab- gestellt werden, da die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit als Hausfrau von 60 % weit von der im Abklärungsbericht attestierten Einschränkung von 15 % im Haushalt abweiche (Beschwerde S. 9 f.). 5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diag- nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- -6- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsan- sprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu- muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt- schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die ver- sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper- sonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Dem vorliegenden Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an gesundheitlich besseren Tagen ("ungefähr die Hälfte der Woche") ausreichend für ihre Familie kochen kann. Auch die in der Wohnung schwergewichtig anfallende Unterhaltsreinigung könne sie bei guter Tagesverfassung im Wesentlichen durchführen. Eine Mithilfe der An- gehörigen der Beschwerdeführerin ist gemäss den schlüssigen Angaben der Abklärungsperson im Wesentlichen bei der Mahlzeitenzubereitung (an schlechteren Tagen) sowie bei der Grundreinigung der Wohnung erforder- lich (VB 42 S. 5 f.). Diese Hilfestellungen gehen entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10) – auch unter Berück- sichtigung des Vollzeitpensums ihres Ehemannes, sowie des Umstandes, dass er aufgrund eines Stellenwechsels über den Mittag nicht (mehr) nach Hause komme (Beschwerde S. 10) – nicht über das im Rahmen der Scha- denminderungspflicht Zumutbare hinaus. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung ist es der Beschwerdeführerin bzw. deren Angehörigen zuzumuten, Mahlzeiten (insbesondere die Mittagessen) jeweils im Voraus -7- zu kochen, damit diese gegebenenfalls über Mittag nur noch aufgewärmt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt denn auch strenge Anforderun- gen an die Schadenminderungspflicht, vor allem dort wo, wie vorliegend, eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.3). Das Vorbringen, die Töchter der Beschwerdeführerin würden "auf kürzere oder längere Zeit nicht mehr zu Hause wohnen" (Beschwerde S. 11), ist sodann nicht stichhaltig, denn zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist nur der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesge- richts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.1). 5.3.2. Die Abklärung an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im Haushalt wurde am 19. Mai 2022 und somit nach der Begutachtung durch die medexperts ag durchgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Abklärungsperson das medexperts-Gutachten bekannt war. Die darin ge- stellte Diagnose (VB 39 S. 28) wurde im Abklärungsbericht denn auch wie- dergeben (VB 42 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abklärungsperson habe die krank- heitsbedingten Schübe nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 9). Zum einen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss medexperts-Gutachten aufgrund des schubförmig-remittierenden Verlaufstyps bei guter Reaktion auf Kortikoid-Infusionen zur Prophylaxe eine Immunmodulation eingeleitet worden sei und sich seither mit Ausnahme einer einzelnen schubartigen Verschlimmerung durch Rezidiv der Optikusneuritis links mit Remission kli- nisch ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Läsionslast im MRT des Neu- rokraniums gezeigt habe (VB 39 S. 40). Zum anderen hat die Abklärungs- person insbesondere den von der Beschwerdeführerin angegebenen schwankenden Gesundheitszustand mit Tagen guter Verfassung und schlechten Tagen mit starken Kopfschmerzen, an denen sie "praktisch nichts machen" könne, berücksichtigt (VB 42. S. 2). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Ausführungen im Abklä- rungsbericht daher nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Annahme der zuständigen Abklärungsperson, wonach sie im Gesundheitsfall ausserhäuslich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei falsch. Vielmehr wäre sie im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum tätig. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, würde auch unter der Annahme einer 70%igen ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit kein Rentenanspruch resultieren. Vor diesem Hintergrund ist auch auf das Vorbringen wonach erschwerende sprachliche Umstände und das Fehlen eines Dolmetschers anlässlich der Haushaltsabklärung zu einem -8- Missverständnis hinsichtlich der Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstä- tigkeit geführt hätten (Beschwerde S. 5 ff.), nicht weiter einzugehen. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochte- nen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) und ging von je einem 50%igen Anteil im Erwerbs- und im Haushaltsbereich aus. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019, ein Validen- einkommen von Fr. 55'249.00. Basierend auf denselben Werten und unter zusätzlicher Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, ermittelte sie sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 29'834.00. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'415.00 resultierte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 46 %, bzw. gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invali- ditätsgrad im Erwerbsbereich von 23 %. Die Einschränkung von 15 % im Haushaltsbereich gewichtet auf ein 50%-Pensum ergab einen Invaliditäts- grad von 7.5 % womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von 31 % resultierte. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einen leidensbeding- ten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % geltend (Beschwerde S. 9). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bei der Ermitt- lung des Invalideneinkommens aufgrund der leidensbedingten Einschrän- kungen einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn. Dies ist nicht zu bean- standen, denn rechtsprechungsgemäss ist in Fällen, in denen eine versi- cherte Person wie vorliegend selbst in körperlich leichten, wechselbelas- tenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ein 10%-iger Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Der Bedarf einer längeren Mittagspause ist in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten und eine doppelte Anrech- nung ist rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2). Den Akten über den bisherigen Verlauf der Multiplen Sklerose lassen sich keine unvorhersehbaren und unberechenbaren Absenzen vom Arbeitsplatz entnehmen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte re- gelmässiger schubbedingter Absenzen aktenkundig. Vielmehr hat sich ge- mäss medexperts-Gutachten seit Einleitung einer Immunmodulation – mit Ausnahme einer einzelnen schubartigen Verschlimmerung – klinisch ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Läsionslast im MRT des Neurokraniums -9- gezeigt (VB 39 S. 40). Eine bloss abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalkulierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Er- werbstätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bun- desgerichts 9C_44/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad sodann kein leidensbedingter Abzug vorzuneh- men (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3; 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2; vgl. auch die LSE-Tabellen T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, der Jahre 2018 und 2020). Was die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zu einem grossen Teil nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung war die Beschwerdeführe- rin seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 nicht erwerbstätig. Erste Symptome der Multiplen Sklerose seien jedoch erst im Jahr 2016 aufgetre- ten (VB 39 S. 42). Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfä- higkeit stellt als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs dar, zumal sich eine langjährige Abwesen- heit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend als lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.5.1 mit Hinweis auf 8C_267/2020 vom 9. Septem- ber 2020 E. 6.3). Vorliegend bestehen sodann auch lohnsteigernde Faktoren. Die Beschwer- deführerin ist Schweizerische Staatsangehörige (VB 2 S. 1), was statistisch gesehen lohnerhöhend wirkt (vgl. die LSE-Tabelle T12_b, Monatlicher Brut- tolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht). Die Rechtsprechung verweist im Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin sodann darauf, dass sich dies gemäss den LSE-Erhebungen bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion ebenfalls gar eher lohnerhöhend auswirkt (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1). So- mit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Ta- bellenlohn in der Höhe von 10 % bei einer Gesamtbetrachtung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) als angemessen. 6.3. Die übrigen Berechnungen zum Invaliditätsgrad geben zu keinen Bean- standungen Anlass. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin da- von ausgegangen würde, dass sie im Gesundheitsfall in einem 70%-Pen- sum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ergäbe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.2 % (70 % x 46 %), und im Haushaltsbereich von 4.5 % (30 % x 15 %). Gesamthaft resultiert auch bei dieser Ausgangslage ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invalidi- tätsgrad von 36.7 % (32.2 % + 4.5 %; gerundet 37 %). - 10 - 7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein solcher durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender In- validitätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin – nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht – verneint hat, ist es, entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 7), nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden hat. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 1Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier