Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und unter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner diesbezüglich zukommenden Ermessens erscheint die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen als vertretbar. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).