3.2.3. Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer ab dem 15. August 2022 über eine definitive Zusage für den Stellenantritt bei der D. am 17. resp. 18. Oktober 2022 (vgl. vorne E. 3.2.1.). Dabei kann indes nach dem soeben Dargelegten einerseits nicht mehr von einer bloss kurzen Dauer von in der Regel einem Monat zwischen definitiver Zusage und Stellenantritt respektive ohne Stellensuche gesprochen werden. Andererseits wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Zeitpunkt der definitiven Zusage am 15. August 2022 nach wie vor zur (weiteren) Stellensuche verpflichtet gewesen.