3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen getätigt hat, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, ab August 2022 hätten sich (weitere) Arbeitsbemühungen erübrigt, weil er Anfang August 2022 per 17. November 2022 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit ab diesem Zeitpunkt auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr beansprucht habe.