Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-