Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe anfangs August 2022 einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung mit Tätigkeitsbeginn am 17. Oktober 2022 abgeschlossen. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses und der Weiterführung der beiden Zwischenverdiensttätigkeiten in reduziertem Pensum sei eine "Abmeldung bei der ALV" möglich geworden. Weitere Bewerbungen seien unter diesen Umständen nicht sinnvoll gewesen.