1. In seinem Einspracheentscheid vom 28. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 ff.; vgl. auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. September 2022 in VB 23 ff.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe für den Monat August 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb er für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe anfangs August 2022 einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung mit Tätigkeitsbeginn am 17. Oktober 2022 abgeschlossen.