2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: