1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer war vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2022 bei der B. angestellt. Am 15. Juli 2022 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Zudem stellte er am 15. August 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juli 2022. Mit Verfügung vom 26. September 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2022 ab dem 1. September 2022 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 ab.