Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.16 / sb / fi Art. 49 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer war vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2022 bei der B. angestellt. Am 15. Juli 2022 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Zudem stellte er am 15. August 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juli 2022. Mit Verfügung vom 26. September 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2022 ab dem 1. September 2022 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid vom 28. November 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 4 ff.; vgl. auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. September 2022 in VB 23 ff.) geht der Beschwerdegegner im We- sentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe für den Monat August 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb er für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Be- schwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe anfangs August 2022 einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung mit Tätigkeitsbeginn am 17. Oktober 2022 abgeschlossen. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses und der Weiterführung der beiden Zwischenverdiensttätigkeiten in redu- ziertem Pensum sei eine "Abmeldung bei der ALV" möglich geworden. Wei- tere Bewerbungen seien unter diesen Umständen nicht sinnvoll gewesen. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 zu Recht we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.2. Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haf- tungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). -4- 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen getä- tigt hat, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, ab August 2022 hätten sich (weitere) Arbeitsbemühungen erübrigt, weil er Anfang August 2022 per 17. November 2022 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit ab die- sem Zeitpunkt auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr beansprucht habe. 3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine bisherige voll- zeitliche Anstellung bei der B. als Spezialist [...] im Range eines Associate Directors mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 125'000.00 (vgl. den Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 in VB I 101 ff.) am 8. März 2022 "zugunsten einer 20 % Stelle zu gleichen Konditionen" kündigte (vgl. VB I 89, VB I 96 f. sowie den neuen bis 30. Juni 2023 befristeten Arbeitsvertrag vom 12. bzw. 15. Juli 2022 als Business Analyst mit einem Pensum von 20 % und einem Jahresbruttolohn von Fr. 25'000.00 in VB I 98 ff.). Seit dem 27. Juli 2022 ist er zudem bei der C. bei einem Stundenlohn von Fr. 25.00 als Mitarbeiter in der Holzverarbeitung beschäftigt, wobei kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe. Im Juli 2022 leistete er in dieser Tätigkeit 21.35 und im August 2022 113.16 Arbeitsstunden (vgl. die Zwischenverdienstbescheinigungen vom 9. September 2022 in VB I 64 f. und vom 21. Oktober 2022 in VB I 43 f. so- wie die Angaben des Beschwerdeführers vom 30. August 2022 in VB I 68). Am "17. resp. 18. Oktober 2022" trat er zudem eine Stelle im 50%-Pensum bei der D. als Fachspezialist Risikokontrolle an (vgl. den Arbeitsvertrag vom 15. August 2022 in VB I 81 ff.). Damit erzielte der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom 22. August 2022 (vgl. VB I 80) ein Einkommen von "gut über 70% des Verdienstes vor dem 30.06.2022"; er meldete sich daher per 17. Oktober 2022 von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. auch die entsprechende Abmeldung vom 22. August 2022 in VB I 79 bzw. VB I 60). 3.2.2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt zwar im Sinne einer Rechtswohltat mit Ausnahmecharakter, dass die Pflicht zur Stellensuche von Art. 17 Abs. 1 AVIG insbesondere dann entfallen kann, wenn eine de- finitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt. Dies steht jedoch unter der Voraussetzung, dass einerseits nach den Umstän- den angenommen werden kann, eine weitere Stellensuche hätte zu keiner zeitlich früheren Anstellung geführt, und dass andererseits die Zeitspanne ohne Stellensuche ein gewisses Mass von in der Regel der Dauer einer -5- Kontrollperiode von rund einem Monat nicht überschreitet (vgl. zum Gan- zen BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 23 zu Art. 17 AVIG mit Verweis auf Urteil des Bundesge- richts 8C_800/2008 vom 8. April 2009 E. 2.1, und BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, a.a.O., S. 104 f. mit Verweis auf Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. A.F. vom 28. Dezem- ber 1990 E. 2b [publ. in ARV 1990 Nr. 20 S. 132]; siehe ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl. 2023, S. 40 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2008 vom 25. September 2008 E. 2.1 sowie SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 3). 3.2.3. Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer ab dem 15. August 2022 über eine definitive Zusage für den Stellenantritt bei der D. am 17. resp. 18. Oktober 2022 (vgl. vorne E. 3.2.1.). Dabei kann indes nach dem soeben Dargelegten einerseits nicht mehr von einer bloss kurzen Dauer von in der Regel einem Monat zwischen definitiver Zusage und Stellenantritt respektive ohne Stellensuche gesprochen werden. Andererseits wäre der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Zeitpunkt der definitiven Zusage am 15. August 2022 nach wie vor zur (weiteren) Stellensuche verpflichtet gewesen. Er war zudem für die in Frage stehende Zeit auch nicht vom RAV ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner mangels jeglicher persönlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im August 2022 zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen in der fraglichen Kontrollperiode im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG aus. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs ungenügende Arbeitsbemühungen erbracht hat, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechti- gung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.D.1 des Einstellrasters der Rz. 79 der AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf fünf Einstelltage fest. Angesichts der geschil- derten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und unter Berücksichtigung des dem Beschwerde- gegner diesbezüglich zukommenden Ermessens erscheint die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen als vertretbar. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 20. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner