5.3. Der von den beiden genannten Rastern vorgegebene Rahmen von 9- 12 Einstelltagen wurde mit der verfügten Einstelldauer von 11 Tagen eingehalten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer für die drei Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchschnittlich nur knapp 4 Bewerbungen pro Monat und damit weniger als die Hälfte der praxisgemäss geforderten 10-12 Bewerbungen pro Monat nachgewiesen hat, erscheint die Einstufung am oberen Ende des vorgegebenen Rahmens im Bereich des leichten Verschuldens als gerechtfertigt. Nach dem Gesagten sprechen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine triftigen Gründe dafür, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Der Ein-